4-Tage-Woche und Urlaubsanspruch: Wie viel arbeitsfreie Zeit steht Mitarbeitenden zu?

Einen zusätzlichen Tag in der Woche frei, aber dafür deutlich weniger Urlaub im Jahr? Für viele Arbeitnehmende klingt das nicht sehr attraktiv, denn auch längere Erholungsphasen von einer Woche und mehr am Stück sind wichtig. Faktisch wirkt sich die 4-Tage-Woche jedoch nicht unmittelbar und zwangsläufig auf den Urlaub aus. Wie es sich mit dem Urlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche verhält, erfährst du im folgenden Artikel.

Der gesetzliche Rahmen gibt Mindestwerte vor

Wie bei der Arbeitszeitregelung selbst können Unternehmen auch ihre Urlaubsregelung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben individuell festlegen – ganz gleich, ob sie eine 4- oder 5-Tage-Woche oder ein anderes Arbeitsmodell bieten. Somit haben Mitarbeitende bei einer 4-Tage-Woche nicht unbedingt weniger Urlaub.

 

Der Urlaubsanspruch wird durch § 3 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Demnach stehen Arbeitnehmenden in Deutschland vier Wochen Erholungsurlaub pro Jahr zu. Dabei gelten die Tage von Montag bis Samstag als Werktage und die Zahl der mindestens zu gewährenden Urlaubstage richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Die täglich geleistete Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Minijobber*innen haben daher beispielsweise nicht per se weniger Urlaubsanspruch als Vollzeitmitarbeitende.

 

Unterm Strich ergeben sich daraus folgende Mindestwerte in Bezug auf den Urlaubsanspruch, die jeweils vier arbeitsfreien Wochen entsprechen:

  • 1 Tag Arbeit/Woche: 4 Urlaubstage jährlich
  • 2 Tage Arbeit/Woche: 8 Urlaubstage jährlich
  • 3 Tage Arbeit/Woche: 12 Urlaubstage jährlich
  • 4 Tage Arbeit/Woche: 16 Urlaubstage jährlich
  • 5 Tage Arbeit/Woche: 20 Urlaubstage jährlich
  • 6 Tage Arbeit/Woche: 24 Urlaubstage jährlich

Wie berechnet sich der Urlaub bei einer 4-Tage-Woche?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss das Unternehmen bei einer 4-Tage-Woche mindestens 16 Urlaubstage pro Jahr gewähren. Das berechnet sich so:

 

24 Urlaubstage : 6-Tage-Woche x 4 Arbeitstage = 16 Urlaubstage

 

Zum Freinehmen einer Woche müssen im Rahmen der 4-Tage-Woche vier Urlaubstage aufgewendet werden. Mit 16 Urlaubstagen sind daher – wie es der Gesetzgeber vorschreibt – vier arbeitsfreie Wochen möglich.

Der Arbeitgeber entscheidet über die Urlaubstage

Es steht Unternehmen frei, wie viel Urlaub sie ihren Mitarbeitenden gewähren, solange sie sich an das Bundesurlaubsgesetz halten. Heute bieten die meisten Firmen in Deutschland zwischen 25 und 30 Urlaubstage. Unternehmen mit weniger oder mehr Urlaub sind ebenfalls vertreten, aber noch eher die Ausnahme. Der Großteil der Unternehmen gewährt also mehr Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben. Das bringt Mitarbeitenden gegenüber Wertschätzung zum Ausdruck und hilft dabei, Fachkräfte zu gewinnen und zu binden, wovon das Unternehmen letztlich auch selbst profitiert.

 

Da sich die 4-Tage-Woche erst langsam stärker etabliert, gibt es noch keine repräsentativen Daten dazu, wie die Mehrheit der Unternehmen beim Umstieg auf die verkürzte Arbeitswoche mit dem bisherigen Urlaubsanspruch umgeht. In puncto Wertschätzung und Mitarbeitendenbindung ist es sicherlich förderlich, den Urlaub nicht zu kürzen. Rechtlich wäre dies jedoch möglich, wenn die Arbeitsverträge dementsprechend angepasst werden. Hier gilt es für Unternehmen, ein gutes Maß zu finden, das sowohl den Mitarbeitenden als auch den Arbeitsergebnissen und dem Umsatz gerecht wird.

Kurzer Exkurs: Wie wird mit Feiertagen und Krankheitstagen umgegangen?

Diese Frage hängt etwas von der genauen Ausgestaltung der 4-Tage-Woche ab und auch hier gibt es Spielräume. Nehmen wir einmal an, ein Unternehmen führt die 4-Tage-Woche einheitlich für alle Mitarbeitenden ein und gibt vor, dass künftig nur noch von Montag bis Donnerstag gearbeitet wird. Wird ein Mitarbeitender während dieser Zeit krank oder fällt ein Feiertag auf Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag, so muss die „verlorene“ Arbeitszeit nicht nachgeholt werden.

 

Anders kann es sich verhalten, wenn die Verteilung der Arbeitstage flexibel gestaltet wird. Hier ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig, sodass es theoretisch möglich ist, dass Arbeitgeber verlangen, an anderen Tagen „nachzuarbeiten“. Aus rechtlicher Sicht ist es dann wichtig, dass den Mitarbeitenden dies früh genug mitgeteilt wird. Um etwaige Rechtsstreite zu vermeiden, ist es zudem ratsam, entsprechende Regelungen schriftlich festzuhalten und idealerweise sogar die Arbeitsverträge dahingehend anzupassen. Je klarer die Regelungen, desto besser.

Fazit

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben haben Unternehmen einigen Handlungsspielraum, was die Ausgestaltung des Urlaubsanspruchs sowie die Regelung von Feiertagen und Krankheitsausfällen im Rahmen der 4-Tage-Woche angeht. Wichtig sind neben einer klaren Kommunikation mit den Mitarbeitenden vor allem auch das Ausarbeiten entsprechender Ergänzungen in den Arbeitsverträgen.


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